Die archäologische Fundstellenkarte basiert auf dem kantonalen Fundstelleninventar, welches die Kantonsarchäologie pflegt und laufend aktualisiert. Sämtliche Bodeneingriffe in die rechtskräftigen Fundstellen sind gemäss § 142 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie § 13a Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) von der Kantonsarchäologie zu bewilligen.