Antrag Bodeneingriff AFS

Sämtliche Bodeneingriffe innerhalb eingetragener archäologischer Fundstellen (AFS) sind gemäss § 142 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie § 13a Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) durch die Kantonsarchäologie zu bewilligen.

Dazu gehören auch Eingriffe, für die kein reguläres Baugesuch notwendig ist. Mit dem digitalen Antragsformular können Sie bei der Kantonsarchäologie ein entsprechendes Gesuch einreichen. Die Bearbeitung ist kostenlos und dauert in der Regel 2–3 Arbeitstage. Allfällige darin festgehaltene Auflagen sind in jedem Fall zu berücksichtigen.

Link zum Formular