Gesetzliche Grundlagen, Finanzierung

  • Das Zivilgesetzbuch, das Planungs- und Baugesetz sowie das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler regeln den Schutz von Fundstellen und Funden.
  • Die Suche nach Bodenaltertümern, Sondierungen und Ausgrabungen dürfen nur durch die Kantonsarchäologie oder durch von ihr beauftragte Fachleute vorgenommen werden.
  • Wer zufällig, z. B. bei Bauarbeiten, auf archäologische Strukturen oder Funde stösst, stellt die Arbeiten ein und informiert umgehend die Kantonsarchäologie.
  • Funde von wissenschaftlichem Wert gehören nach Bundesrecht jenem Kanton, auf dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

Die Kosten für archäologische Untersuchungen werden vom Kanton Luzern getragen.

Rechtliche Grundlagen auf

kantonaler Ebene
Planungs- und Baugesetz vom 1. Juli 2009 SLR Nr. 735 §142, 213 Abs. 1
Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960, Ausgabe vom 1. Juli 2009 SLR Nr. 595 §13 ff.
Verordnung über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 10. Juli 2009 SLR Nr. 595a §§ 9 bis 13
nationaler Ebene
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Art. 1, 3, 24 und 25 sowie Kommentar NHG 30, 31, 35 und 41
europäischer Ebene
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (Malta-Konvention)

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